Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor....
Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.
Hinweis: Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist für das Finanzamt wichtig, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß diese ist und wie sie ausgestattet ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der dorthin unternommenen Heimfahrten und die Frage, zu welchem Ort die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen.
Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass die Wohnung aus eigenem Recht, beispielsweise als Eigentümer oder als Mieter, genutzt wird und dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Haushaltsführung zumindest beteiligt. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden. Kein eigener Hausstand und somit keine doppelte Haushaltsführung liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern kostenlos lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnen.
Hinweis: Bagatellbeträge reichen als Haushaltskostenbeteiligung nicht aus, denn diese muss monatlich bei mehr als 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) liegen.
Wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, dürfen die Kosten der Zweitwohnung (Unterkunftskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Eingerechnet werden dürfen hier beispielsweise die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Ist der Arbeitnehmer selbst Eigentümer der Zweitwohnung, darf er Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen seiner Immobilienfinanzierung abziehen.
Auch Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar ist zudem eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, der zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort liegt (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), somit also nur für die einfache Wegstrecke.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2025)